Wohngebäudeversicherung: Dies ist beim Verkauf des Gebäudes zu beachten

Eine Wohngebäudeversicherung ist unverzichtbar für jeden Hauseigentümer, um im Schadensfall finanziell auf der sicheren Seite zu stehen. Doch was geschieht, wenn Sie als Versicherungsnehmer Ihre Wohnimmobilie verkaufen? Alle wichtigen Punkte zum Thema Wohngebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel erläutern wir Ihnen im nachfolgenden Artikel.

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Gebäudeverkauf

Damit es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer auf der einen sowie dem Versicherer und dem neuen oder alten Versicherungsnehmer auf der anderen Seite nicht zum Rechtsstreit oder weiteren Missverständnissen kommt, sollten Sie sich vor Verkauf der Immobilie mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten in der Wohngebäudeversicherung vertraut machen.

Wann geht das Versicherungsverhältnis auf den neuen Eigentümer über?

Bei einem Eigentümerwechsel ist der Eintrag in das Grundbuch entscheidend: Ist dieser nicht erfolgt, bleibt der Verkäufer der Immobilie so lange Versicherungsnehmer, selbst wenn eine Auflassungsvormerkung vorliegt. Nach dem Grundbucheintrag geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Käufer des Wohngebäudes über.

Sollte die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt des Grundbucheintrages fällig sein, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Dies bedeutet, dass sowohl der Käufer als auch der Veräußerer verpflichtet sind, die Versicherungsprämie zu begleichen. In der Praxis ist es meistens der Fall, dass der Versicherungsbeitrag schon im Vorhinein vom Verkäufer geleistet wurde. Daher raten wir, dass sich der Verkäufer und neue Eigentümer zwecks der Verrechnung der Versicherungsbeiträge vor dem Grundbucheintrag absprechen.

Worauf sollte der Versicherungsnehmer nach dem Verkauf der Immobilie achten?

Bei einem Gebäudeverkauf ist es besonders wichtig, der Anzeigepflicht schnellstmöglich nachzukommen. Sobald das Wohneigentum veräußert wurde, sollte dem Versicherer dies schnellstmöglich mitgeteilt werden, damit es im Schadensfall nicht zu Kürzungen bis hin zur Verweigerung der Versicherungsleistung kommt.

Muss der neue Eigentümer die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers annehmen?

Natürlich kann es vorkommen, dass der neue Eigentümer mit der Wohngebäudeversicherung seines Vorgängers nicht zufrieden ist und eine neue abschließen möchte. Für dieses Szenario steht dem Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, mit dem das Versicherungsverhältnis entweder mit sofortiger Wirkung oder am Schluss der Versicherungsperiode aufgehoben werden kann. Jedoch sollte der neue Eigentümer sich mit der Entscheidung nicht zu viel Zeit lassen, da dieses Recht meistens an eine Frist von einem Monat nach der Eintragung ins Grundbuch verbunden ist.

Rechtsgrundlagen bei einem Eigentümerwechsel

In Bezug auf das Thema Wohngebäudeversicherung sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die beiden wichtigsten Gesetzestexte. Die relevantesten Paragrafen haben wir Ihnen im Nachfolgenden zusammengefasst.

Wichtige Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 311b BGB regelt Verträge über Grundstücke im Allgemeinen und erklärt, dass zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück es einer notariellen Beurkundung bedarf. Jedoch kann die Eigentumsübertragung auch ohne notarielle Beurkundung erfolgen, sofern die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch vorliegen.

Damit das Eigentum an einem Grundstück nach § 873 BGB übertragen werden kann, ist zum einen eine Einigung der beiden Parteien und zum anderen eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. In § 925 BGB wird die Einigung des Veräußerers und des Erwerbes genauer erläutert. Diese ist auch unter dem Begriff Auflassung bekannt und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erfolgen. § 925a BGB erklärt, in welchen Situationen eine Urkunde über das Grundgeschäft notwendig ist.

Wichtige Paragrafen aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Mit der Veräußerung einer versicherten Sache befasst sich § 95 VVG. Dieser Paragraf besagt, dass mit der Veräußerung der Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis des Versicherungsnehmers übernimmt. Außerdem wird in diesem Paragrafen das Gesamtschuldverhältnis in Bezug auf die Prämie erläutert, welche wir im ersten Abschnitt dieses Artikels bereits erläutert haben.

Des Weiteren haben wir uns in der ersten Hälfte dieses Artikels mit dem Sonderkündigungsrecht des Erwerbers sowie mit der Anzeigepflicht des Veräußerers beschäftigt. Alle Einzelheiten zu diesen Punkten sind in § 96 VVG sowie § 97 VVG geschildert.

Wir beraten Sie gerne!

Das Thema Versicherungen ist sehr umfangreich und kann Laien schnell überfordern. Ob bei Fragen zur Wohngebäudeversicherung oder auf der Suche nach dem passenden Versicherungstarif – wir stehen Ihnen mit unserem Service gerne zur Verfügung! Für ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch können Sie sich hierfür gerne mit uns telefonisch oder via E-Mail in Kontakt setzen.